Zentrale Pflegeberatung der Diakonie

Was bedeutet Kurzzeitpflege?

Manche Pflegebedürftige benötigen für eine begrenzte Zeit umfängliche Hilfen. Die Gründe dafür können sehr unterschiedlich sein. Zum Beispiel weil pflegende Angehörige in den Urlaub fahren oder eine Krisensituation bei der häuslichen Pflege bewältigt oder der Übergang im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt geregelt werden muss.

Kurzzeitpflege gibt es in entsprechenden vollstationären Einrichtungen. Der Aufenthalt ist zeitlich auf maximal acht Kalenderwochen (56 Tage) begrenzt.

Wer kann Leistungen für die Kurzzeitpflege in Anspruch nehmen?

Personen mit einem Pflegegrad 2 bis 5 können Kurzzeitpflege in Anspruch nehmen.

Personen mit dem Pflegegrad 1 haben keinen Anspruch auf Kurzzeitpflege, jedoch kann der Entlastungsbetrag (125€ monatlich) hierfür eingesetzt werden.

 

Welche Leistungen übernimmt die Pflegekasse?

Das Pflegegeld wird während der Kurzzeitpflege, bis zu 8 Wochen lang, zu 50 % weiterbezahlt.

Für die Kurzzeitpflege übernimmt die Pflegekasse Kosten in Höhe von bis zu 1.612 Euro.

Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie Investitionskosten können von der Pflegekasse über den Entlastungsbetrag teilweise erstattet werden

Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege sind kombinierbar. Für den Kurzzeitpflege-Aufenthalt in einer Pflegeeinrichtung können für die Finanzierung des Pflegeaufenthaltes somit zum einen Leistungen aus der Kurzzeitpflege als auch in vollem Umfang aus der Verhinderungspflege hinzugenommen werden

 

Wichtig zu wissen:

Werden Sie frühzeitig aktiv, wenn Sie ihren Angehörigen während der Ferienzeit in einer Kurzzeitpflege-Einrichtung unterbringen möchten. Innerhalb der Schulferien sind Kurzzeitpflegeplätze ganz besonders gefragt. Rechtzeitig anmelden lohnt sich!

 

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