Wozu brauche ich eine Vorsorgevollmacht?
Angenommen Sie werden infolge eines Unfalls, einer Erkrankung oder aufgrund nachlassender geistiger Kräfte hilfebedürftig und sind nicht mehr in der Lage, Ihre Angelegenheiten zu regeln. Dann sind Ihr Ehepartner oder Ihre Kinder nicht automatisch dazu berechtigt für Sie zu entscheiden. Das darf für eine erwachsene Person nur, wer eine gültige Vollmacht besitzt oder gerichtlich bestellter Betreuer ist. Haben Sie also nichts geregelt, wird in der Regel vom Betreuungsgericht ein/e gesetzliche/r Betreuer*in für Sie bestellt.
Mit einer Vorsorgevollmacht obliegt es aber Ihnen, im Vorfeld eine oder mehrere Personen Ihres Vertrauens zu bestimmen, die im Fall der Fälle für Sie entscheiden sollen.
Die Bevollmächtigung sollte schriftlich erfolgen und möglichst rechtzeitig, nämlich zu einem Zeitpunkt, an dem sie gut dazu in der Lage sind. Mit der Vorsorgevollmacht definieren Sie Ihre Wünsche zum Beispiel zur Gesundheitssorge und Pflegebedürftigkeit, zu Vermögensangelegenheiten oder Fragen Ihres Aufenthaltes.
Ausführliche Informationen zur Vorsorgevollmacht stellt das Verbraucherministerium zum Download zur Verfügung. |
Hier gibt es weitere Infos und Formulare:
› ekd.de - Christliche-Patientenvorsorge
Wenn Sie mit einer Vollmacht vorgesorgt haben, empfiehlt das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz diese auch beurkunden zu lassen.
Hier unterscheidet man zwei Varianten:
Mit der öffentlichen Beglaubigung Ihrer Vorsorgevollmacht wird bestätigt, dass die Unterschrift auf der Vorsorgevollmacht von Ihnen stammt.
Die notarielle Beurkundung liefert ebenfalls den Identitätsnachweises, geht aber noch darüber hinaus. Bei der notariellen Beurkundung bestätigt die/der Notar*in nicht nur, dass die geleistete Unterschrift wirklich von Ihnen stammt, sondern befasst sich auch mit dem Inhalt der Vollmachtsurkunde. Sie oder er berät den Vollmachtgebenden und sorgt für rechtssichere Formulierungen. Eine notarielle Beurkundung ist unter anderem erforderlich, wenn die Vorsorgevollmacht zur Aufnahme von Verbraucherdarlehen berechtigen soll.